In der 30. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (30. BImSchV) werden für die Zulassung von mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) strenge Anforderungen gestellt. § 16 ermöglicht den Genehmigungsbehörden, bei einer mehrstufigen biologischen Behandlung von Abfällen in einer MBA eine offene Nachrotte ohne Abgaserfassung und -reinigung zu genehmigen. Als Grundvoraussetzungen für eine offene Nachrotte wird in der 30. BImSchV gefordert, dass „der zur Nachrotte vorgesehene Abfall eine Atmungsaktivität von 20 mg O2/g TS (AT4) unterschreitet und durch sonstige betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auf andere Weise Genüge getan ist.“
Hierbei sind „schädliche Umwelteinwirkungen“ nicht näher definiert, so wie auch über die Maßnahmen zu deren Vorsorge – auf andere Weise Genüge zu tun – trefflich diskutiert werden kann. Nach § 3 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen allgemein Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen werden in Nr. 5 der TA Luft genannt.
So sind zunächst einmal die möglichen Emissionen einer Nachrotte aufzuzeigen. Erst dann kann überhaupt über Maßnahmen zur Vorbeuge bzw. Minderung der zu erwartenden Umweltbeeinträchtigungen nachgedacht werden. Die zugehörige Studie „Arbeitshilfe zu § 16 der 30. BImSchV“ wurde im Auftrag des Landesumweltamtes NRW von der IGW Ingenieurgemeinschaft Witzenhausen Fricke & Turk GmbH und der Gewitra Ingenieurgesellschaft für Wissenstransfer mbH erarbeitet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.06.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2003 |
Veröffentlicht: | 2003-06-01 |
Seiten 276 - 281
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