Die Umsetzung des § 13 (Überlassungspflichten) im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist weiterhin umstritten. Die Regelungen hinsichtlich der Überlassungspflichten der Abfälle zur Verwertung und der Abfälle zur Beseitigung an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist Tabelle 1 zu entnehmen: Die Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen lassen sich in folgende Gruppen einteilen:
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2002.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2002 |
Veröffentlicht: | 2002-08-01 |
Seiten 451 - 455
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