Die Müllverbrennungsanlage der Fa. „MVR-Müllverwertung Rugenberg Damm GmbH & Co.KG“ (MVR) mit einer Kapazität von 320 kt/a hat im Juni 1999 offiziell ihren Betrieb aufgenommen. Sie wird in einer eigenen Anlage auch technische Salzsäure produzieren. Die rechtliche Qualifizierung dieser Salzsäure ist für deren Absatzmöglichkeiten von wesentlicher Bedeutung:
Wenn sie als Abfall definiert wird, unterliegt sie dem Abfallrechtsregime. Damit werden die Abfallbehörden für die Überwachung dieses Stoffstroms zuständig. Wenn die Salzsäure in das Ausland verkauft werden soll, was teilweise der Fall ist, bedarf dies der Notifizierung nach der EG-Abfallverbringungsverordnung. Auch gelten für Abfälle erlassene Regelungen, wie z. B. LAGA-Empfehlungen, für diesen Stoff. An diesem Ergebnis würde auch die Bereitschaft der Behörden nichts ändern, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Verfahrenserleichterungen zu gestatten, z. B. bei dem Nachweisverfahren (§§ 43 Abs. 3; 46 Abs. 3 KrWG). Ein zusätzliches Risiko besteht, weil für den Umgang mit einem als Abfall definierten Stoff besondere Strafrechtsbestimmungen gelten (§ 326 StGB, §§ 61 KrWG, 33 NachwV i. V. m. OwiG).
Nur wenn die Salzsäure als Produkt im Rechtssinne qualifiziert wird, unterliegt sie keinen diskriminierenden abfallrechtlichen Regelungen, sondern gelten die allgemeinen Bestimmungen für den Umgang mit einem derartigen Stoff, insbes. für den Handel damit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.1999.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 1999 |
Veröffentlicht: | 1999-08-01 |
Seiten 490 - 495
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