Nach der Stilllegung einer Vielzahl von Deponien zum 01.06.2005 müssen die Deponiebetreiber Schließung, Rekultivierung und Nachsorge dieser Deponien planen. Anforderungen ergeben sich auf Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Deponieverordnung bzw. der TASi, aus den Plangenehmigungen oder den nachträglichen Anordnungen für die einzelne Deponie. Im Zusammenhang mit der Planung und den durchzuführenden Maßnahmen auf der Deponie beauftragen Deponiebetreiber häufig Dritte. Deponiebetreiber, die öffentliche Auftraggeber sind, sind bei der Beauftragung eines Dritten mit der Errichtung von Deponieabdichtungssystemen an das Vergaberecht gebunden und werden regelmäßig eine Ausschreibung nach den Vorgaben der VOB/A durchführen müssen. Gegenstand des vorliegenden Beitrages sind typische, in der Praxis auftretende vergaberechtliche Fragestellungen bei der Beauftragung Dritter mit Deponiebaumaßnahmen. Einer Darstellung des Leistungsgegenstandes und einer Bestimmung der Auftragsart folgen zunächst Ausführungen zur Bestimmung der Schwellenwerte bei Deponiebauleistungen. Daran anknüpfend beleuchten wir, wer zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet ist und welche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen der Vergabestelle bestehen. Schließlich gehen wir auf Besonderheiten bei der Ausgestaltung der Verdingungsunterlagen, bei den Anforderungen an die Leistung und an die Eignung der Bieter bei der Vergabe von Deponiebauleistungen ein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2005.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-08-01 |
Seiten 398 - 404
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