Mit der neuen EG-Verordnung Nr. 1013/2006 erfolgt im Hinblick auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und ihre Entsorgung die Anpassung an Standards, die das Basler Übereinkommen und der OECD-Beschluss von 2001 gesetzt hatten. Praxiserfahrungen aus der Anwendung der Vorgänger-Verordnung flossen in die Neuregelung ein. Ziel ist es, die umweltfreundliche Entsorgung und die Weiterentwicklung der Entsorgungstechnik noch stärker zu forcieren. Behörden können nun auf rechtlich gestärkter Basis „Ökologie-Einwände“ gegen die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen erheben. Doch die Grenzen zu Kleinstaaterei und Protektionismus sind fließend. Für entsorgende Unternehmen beispielsweise ergeben sich Änderungen im Notifizierungsverfahren (Vorabkontrollverfahren) – unter anderem dadurch, dass die Abfälle der bisherigen roten Liste mit einem Ausfuhrverbot versehen sind, von dem es freilich wiederum Ausnahmen gibt.
The new EC Regulation No. 1013/2006 aligns cross-border shipments of waste and their disposal to the standards agreed at the Basel Convention and the 2001 OECD Decision. Practical experience gathered with application of the preceding regulation has been integrated into the new regulation. The regulation aims at pushing environmentally-friendly disposal and further improvement of disposal and recovery technology even more than before. It strengthens the legal position of authorities for raising „ecological objections“ to cross-border shipments of waste. The dividing line to factionalism and protectionism, however, is blurred. For disposal companies, for example, the notification procedure (advance control procedure) will change, i. e. export of red-list waste will be prohibited, naturally with some exceptions.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2007.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-06-18 |
Seiten 278 - 279
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